Umweltvorteil für Recklinghausen: Erdgas von meinen Stadtwerken
Zuverlässig, umweltschonend, immer für Sie da: Als Versorger Ihrer Stadt bieten wir Ihnen eine engagierte Betreuung mit persönlicher Note. Und eine Erdgasversorgung, die keine Wünsche offen lässt. Sollten Sie doch einmal Fragen haben, rufen Sie uns gern unter 02361 905 44 89 an oder Sie besuchen uns beim Stadtbummel in unserem Kundenbüro in der Münsterstraße 22. Wir sind gern für Sie da!
Einfach & bequem
Ganz leicht wechseln: Angebot im Preisrechner wählen und direkt online bestellen. Den Rest übernehmen wir – natürlich kostenlos und ohne Unterbrechung Ihrer Versorgung.
Garantiert günstig
Profitieren Sie von fairen und individuellen Konditionen: Sie haben die Wahl zwischen kürzerer Laufzeit oder langfristiger Preisgarantie.
Großes grünen Plus
Mit Erdgas von Ihren Stadtwerken helfen Sie, unsere Heimatstadt lebenswert zu halten.
Förderprogramm
Wir fördern Energiesparmaßnahmen.
Persönlicher Service
In unseren Kundenbüros beraten wir sie gerne persönlich..
Ihre Rechnung
Sie messen m³, abgerechnet werden kWh – wir erklären wie und warum.
Steuern & Abgaben
Infos zu staatlich veranlassten Kostenbestandteilen gibt‘s hier.
RE macht was aus!
Energie sparsam und bewusst einsetzen ist das Gebot der Stunde. Aus diesem Grund unterstützen wir auch die Kampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Damit die Energieversorgung zukünftig effizienter, unabhängiger und grüner wird.
Mit unseren praktischen, leicht umsetzbaren Gasspar-Tipps können Sie direkt anfangen. So schonen Sie auch Ihr Portemonnaie.
So können Erdgaskund*innen noch mehr sparen
Das fördern wir*:
100 € beim Einbau einer Erdgas-Brennwertheizung
100 € bei Neuanschaffung eines Erdgas-Haushaltsgeräts
100 € beim Einbau einer Gaswärmepumpe
333 € beim Einbau eines Erdgas-Blockheizkraftwerks
* Förderbedingungen finden Sie im Auftragsformular.
Wichtige Infos zur Verbrauchsabrechnung Erdgas
Auf Ihrer Jahresrechnung wird der Erdgasverbrauch üblicherweise in der Einheit Kilowattstunden (kWh) abgerechnet. Doch Ihr heimischer Gaszähler misst den Verbrauch in Kubikmeter (m³). Warum gibt es die unterschiedlichen Einheiten und wie erfolgt die Umrechnung?
Nun, die Qualität von Erdgas, insbesondere der Brennwert, kann stark variieren. Der Brennwert gilt als Qualitätsmerkmal und gibt an, wie viel Leistung beziehungsweise Energie in einem normierten Kubikmeter Erdgas steckt. Die Umrechnung des Kubikmeterverbrauchs in Kilowattstunden erfolgt mit folgender Formel:
Thermische Energie = Gasverbrauch x Brennwert x Zustandszahl
(kwh = m³ x kWh/m³ x Z)
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Werten:
Der Gasverbrauch wird anhand des Unterschieds zwischen „alter Zählerstand” und „neuer Zählerstand” an Ihrem Gaszähler gemessen. Die Menge wird in Kubikmeter (m³) angegeben.
Der Gasverbrauch muss in einen Normzustand umgerechnet werden, was durch Multiplikation mit der Zustandszahl Z erfolgt. Die Zustandszahl gibt das Verhältnis vom Volumen im Betriebszustand zum Volumen im Normzustand an. Zur Berechnung werden Gasdruck und Gastemperatur am jeweiligen Ort zu Normdruck und Normtemperatur ins Verhältnis gesetzt. Die Zustandszahl Z wird kundenspezifisch berechnet und findet sich daher auch auf der Rechnung wieder.
Wie die Zustandszahl (Z) wird auch der Abrechnungsbrennwert kundenindividuell ermittelt. Der Abrechungsbrennwert gibt den Energiegehalt (kWh/m³) an, also wie viel Energie ein Kubikmeter Gas beim Verbrennungsprozess freisetzt. Dadurch werden die natürlichen Schwankungen des Energiegehalts berücksichtigt.
Dieser Wert gibt Ihren Erdgasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) an. Der am Zähler gemessene Erdgasverbrauch (m³) wird durch Multiplikation mit der Zustandszahl Z in ein Normvolumen umgerechnet, was wiederum mit dem Brennwert multipliziert wird.
Steuern, Abgaben und Umlagen auf Erdgas
Auch beim Erdgas fallen Konzessionsabgaben, Steuern und Abgaben an, die wir an Sie weitergeben müssen. Hier gibt es dazu alle Infos.
Um für den kommenden Winter vorzusorgen, hat die Bundesregierung alle Betreiber von Gasspeicher-Anlagen in Deutschland dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu füllen. So sollen einerseits die Energieversorgung in den kalten Monaten gewährleistet und andererseits heftige Preisausschläge eingedämmt werden. Das Gasspeichergesetz gibt entsprechende Füllstände vor, aktuell: 1. Oktober 85 %, 1. November 95 %, 1. Februar 30 %. Um die damit verbundenen Kosten zu decken, hat die Bundesregierung zum 01. Oktober 2022 gemäß § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Speicherumlage eingeführt. Seit dem 01. Januar 2024 beträgt die Höhe der Umlage 0,22 ct/kWh. Ab dem 01. Juli 2024 wird die Umlage auf 0,3 ct/kWh angepasst.
Jeder Gasversorger bekommt die Umlage in Rechnung gestellt und muss sie an seine Kund*innen weitergeben. Die Höhe der Umlage wird regelmäßig geprüft und angepasst – das kann bei späteren Anpassungen dann teurer, aber auch preiswerter werden.
Die Bilanzierungsumlage wurde 2015 eingeführt, um den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie gemäß GABi Gas 2.0 (Grundmodell für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor) zu decken. Hierbei geht es um den Gasfluss in den Netzen sowie den Geldfluss im Bilanzkreis zwischen den Netzen. Die Bilanzierungsumlage wurde bisher jährlich zum 1. Oktober festgelegt und über die Lieferanten an alle Endverbraucher weitergegeben. Der Satz der Bilanzierungsumlage wird getrennt für SLP- und RLM-Lieferstellen* angegeben. Seit dem 01. Oktober 2023 beträgt die Höhe der Bilanzierungsumlage für SLP- und RLM-Lieferstellen 0,00 ct/kWh.
*Die Abkürzung SLP bedeutet Standardlastprofil. Es wird zur Bestimmung des erwarteten Energiebedarfs von kleineren Verbrauchern genutzt. Kleinere Verbraucher sind beispielsweise Haushalte, kleine Supermärkte oder Reisebüros.
Die Abkürzung RLM steht für „Registrierende Leistungsmessung“. RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Für Erdgas ist der Einbau eines RLM-Zählers unter anderem ab 1.500.000 kWh Energieverbrauch pro Jahr gesetzlich verpflichtet.
Sie wird auf die Nettoarbeitspreise aufgeschlagen und beträgt zurzeit 0,55 Cent/kWh.
Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Erdgasleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.
Derzeit gelten folgende Höchstbeträge:
Bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Kommunen mit bis zu
25.000 Einwohnern: 0,51 Cent/ kWh
100.000.Einwohnern: 0,61 Cent/ kWh
Bei sonstigen Tariflieferungen in Kommunen mit bis zu
25.000 Einwohnern: 0,22 Cent/ kWh
100.000.Einwohnern: 0,27 Cent/ kWh
Die Energiewende wird weiter vorangetrieben: Am 01. Januar 2021 trat das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – als Teil des Klimapakets der Bundesregierung – in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel handeln, eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe zu leisten. Dazu müssen seit 2021 pro verkaufter Tonne CO2 Emissionszertifikate erworben werden. Alle Gasversorger sind von dieser Regelung betroffen. Dieser sogenannte CO2-Preis soll zu einem bewussteren Umgang mit fossilen Energieträgern bewegen, um die Klimaziele umzusetzen.
Der CO2-Preis ist eine gesetzliche Preiskomponente und wird genauso wie Steuern und Abgaben auf die Energiepreise erhoben. Der Preis für eine Tonne CO2-Emissionen steigt jedes Jahr. Er wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Bei Erdgas beträgt der CO2-Ausstoß ca. 182 g pro Kilowattstunde.
CO2-Preis je kWh Erdgas für die Jahre 2021-2026:
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
CO2-Preis | 25 €/t | 30 €/t | 30 €/t | 45 €/t | 55 €/t | 55 - 65 €/t |
CO2-Preis je kWh Erdgas netto | 0,455 ct/kWh | 0,546* ct/kWh | 0,544* ct/kWh | 0,816 ct/kWh | 0,997 ct/kWh |
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CO2-Preis je kWh Erdgas brutto | 0,54 ct/kWh | 0,65 ct/kWh | 0,65 ct/kWh | 0,97 ct/kWh | 1,19 ct/kWh |
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*abhängig vom Umrechnungsfaktor (€/Tonne in ct/kWh)
Um Mieter zu entlasten und Vermietern einen Anreiz für Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen zu geben, wurde ab 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) eingeführt. Dabei gibt es eine stufenweise Aufteilung der CO2-Kosten: Je weniger CO2 pro Quadratmeter ausgestoßen wird, desto geringer ist der Anteil, den Vermieter zahlen müssen.
Die Kostenaufteilungspflicht gilt erst für Abrechnungszeiträume, die mit oder ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Das heißt für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, aber erst danach enden, tragen Mieter noch die vollen CO2-Kosten. Ab dann müssen Vermieter in ihren Heizkostenabrechnungen den CO2-Betrag inkl. eigenem Anteil ausweisen. Mieter mit Gasetagenheizung zahlen vorab die gesamte CO2-Abgabe, haben aber einen anteiligen Rückerstattungsanspruch gegenüber ihrem Vermieter. Für die Aufteilung der CO2-Kosten stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Vermietern und Mietern ein CO2-Rechentool zur Verfügung.
Mehr Informationen zum Gesetz und das 10-stufige Modell zur Kostenteilung finden Sie hier.