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Entlastungen für Energiekunden

Alles zu beschlos­senen und ge­planten Maß­nahmen

Als Konsequenz aus der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von ursprünglichen 7% für Gas- und Wärmelieferung zum 01.04.2024 erneut auf 19% erhöht. In Ihrer Schlussrechnung werden entsprechende Verbräuche bis zum 31.03.2024 mit dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.

Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.

Preisbremsen allgmein

Hier über allgemein gültige Regelungen informieren.

Preisbremse Gas

Spezielle Regelungen für Gasnutzer.

Preisbremse Strom

Spezielle Infos für Strom-Kunden.

Energie­preis­bremsen:

Allgemeine Infor­mationen zu den Preis­deckeln auf Erdgas und Strom

Wer hat Anspruch auf die Preis­bremsen für Erdgas und Strom?

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom hat die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet. Die zunächst geplante Verlängerung bis Ostern 2024 kommt nicht. 

Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen für Sie individuell festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der mit seinem Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.

Wichtig dabei: Den Entlastungsbetrag, der Ihnen aufgrund der Preisbremse mitgeteilt wurde, dürfen Sie in jedem Fall in voller Höhe behalten. Auch dann, wenn Sie mehr als die angestrebten 20 % gegenüber Ihrer Verbrauchsprognose einsparen. Als einzige Einschränkung gilt hier, dass Ihre Jahresrechnung nicht niedriger ausfallen darf als Ihre vertragliche Grundgebühr. Es lohnt sich also durchaus, mehr als die gewünschten 20 % einzusparen.

Woher stammt der im Sep­tember 2022 prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch, der Basis für die Berech­nung der Preis­bremsen ist?

Die Verbrauchs­prognose für Strom erfolgte durch den Strom­netz­betreiber. Die Prog­nose für Erd­gas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ablese­ergebnisse hoch­gerechnet. Dabei wurden Sonder­effekte (beispiels­weise unge­wöhnliche Witterung) berück­sichtigt. Im Neu­bau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteil­netz­betreiber.

Was kann ich tun, wenn der prognostizierte Jahres­verbrauch nicht plausibel ist?

Stromkunden müssen sich dazu an ihren jeweiligen Netz­betreiber wenden. Informationen zu diesem finden sie in Ihrer letzten Jahres­verbrauchs­abrechnung.

Die Verbrauchs­prognose für unsere Gaskunden haben wir nach einem Standard­verfahren berechnet, das mit unserem Wirtschafts­prüfer abge­stimmt und von diesem testiert wurde. Es simuliert den Jahres­verbrauch auf Grund­lage der uns bis Ende September 2022 vor­liegenden Zähler­stände und berechnet mit den aktuellen Grad­tags­zahlen die Jahres­verbrauchs­prognose. Die Prog­nose kann nur in Ausnahme­fällen (bei absolut unplausiblen Prognosen) ange­passt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie von unplausiblen Werten ausgehen, damit wir diese prüfen können.

Warum wird pro Abschlag nur einmal der Entlastungs­betrag einge­rechnet – auch, wenn ich seltener als monatlich zahle?

Laut Gesetz­geber wird die Ent­lastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monat­lichen Entlastungs­betrag durch 12 geteilt. Die Jahres­verbrauchs­abrechnung findet aber im Laufe des Jahres statt – vom Entlastungs­kontingent für das Jahr 2023 bleiben Ihnen also noch Entlastungs­monate übrig. Anderer­seits dürfen Sie nicht über Ihr Entlastungs­kontingent hinaus entlastet werden. Daher ist es gesetzlich vorge­sehen, dass pro Abschlags­zahlung nur der monatliche Entlastungs­betrag ange­setzt wird. Die genaue Berechnung erfolgt 2023 und dann auch 2024 mit der jeweiligen Jahres­verbrauchs­abrechnung.

Was ist, wenn ich zum Jahreswechsel umgezogen bin?

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Energieversorger wechsle?

Die Preisbremse wird jeweils von dem Lieferanten umgesetzt, bei dem Sie im betreffenden Monat in Belieferung waren. Ihr Entlastungskontingent (= 80 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose) ändert sich dabei nicht. Da die Preisdifferenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem Referenzpreis aus der Preisbremse jedoch ein anderer ist, wird sich auch Ihr Entlastungsbetrag für die Monate bei dem neuen Versorger ändern.

Wie wird die Preis­bremse berechnet, wenn ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt­gefunden hat?

Fand ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Ver­sorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preis­bremsen abrechnen.  In der Schluss­rechnung des alten Versorgers werden die Preis­bremsen also noch nicht berück­sichtigt. Erst mit dem Informations­schreiben und der Jahres­verbrauchs­abrech­nung des neuen Ver­sorgers erhält der Kunde die rück­wirkende Preisbremse ab dem 01.01.2023 gut­geschrieben. 
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rück­wirkende Ent­lastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023. 

Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.

Wie wird die Preisbremse berechnet, wenn mein Preis nicht das ganze Jahr über der Preisbremse lag?

Wenn Ihr Arbeitspreis für Gas oder Strom nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich den gedeckelten Preis, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.

Warum wird der Entlastungsbetrag unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“ gewährt?

Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).

Ist es wichtig, weiterhin sparsam mit Energie umzugehen?

Ja, unbedingt! Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, preissensibel zu sein und sparsam mit Energie umzugehen.

Infor­mationen zu dem Preis­deckel auf Erdgas

Wie funktio­niert die Gaspreisbremse für Privat­haushalte sowie kleine und mittlere Unter­nehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis für 2023 bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab. Damit sollen insbesondere jene Haushalte entlastet werden, die zu einem ungünstigen Zeitpunkt einen sehr teuren Arbeitspreis (bis zu 35 ct/kWh und mehr) für ein weiteres Belieferungsjahr in Kauf nehmen mussten.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Für Kunde X wurde ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
  2. Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch:       15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
  • 80 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
  • 20 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse

250 Euro

1.250 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse

170 Euro

1.000 kWh x 12 ct/kWh +
250 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung

120 Euro

1.000 kWh x 12 ct/kWh

Gut zu wissen: Wenn Ihr Gas-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr 2023 über der Preis­bremse lag, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preis­bremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungs­menge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahres­verbrauchs) lediglich die 12 ct/kWh Preis­bremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertrag­lich verein­barten Preis. 
Beträgt Ihr Gas-Arbeits­preis z.B. ab dem 01.07. bis zum 31.12.2023 weniger als 12 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognos­tizierten Jahres­verbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 6.000 kWh die 12 ct/kWh Preis­bremse und für die restlichen 9.000 kWh den vertrag­lichen Gas-Arbeits­preis.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der bis März 2024 geltenden Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
 

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden im April 2023 per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt. In dem Brief wurde auch erklärt, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. 

Mieter ohne eigenen Gasvertrag erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Wie funktioniert die Preisbremse für Erdgaskunden ab 1,5 Millionen kWh Verbrauch?

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Wir erklären die Entlastung an einem Beispiel:

  1. Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
  2. Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
  3. Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.
     

Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:

(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)

Bestandteil

Menge/Betrag (netto)

Verbrauchsmenge Januar 2023

250.000 kWh

Vertraglicher Arbeitspreis (netto)

15 ct/kWh

Energiekosten Januar 2023 ohne Preisbremse

37.500,00 €

Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse
(Rechnungsbetrag - Entlastungsbetrag)

28.166,67 €

Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

Die Mehrwertsteuer auf Erdgas wurde auf 7 % gesenkt – muss ich etwas tun?

Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehr­wert­steuer auf Erd­gas und Wärme­lieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Ver­braucher*innen zusätz­lich entlastet.

Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden auto­matisch umgesetzt, die gesenkte Mehr­wert­steuer geben wir im Rahmen der Jahres­verbrauchs­abrechnung an Sie weiter.

Warum beträgt die Mehr­wert­steuer im alten Abschlags­plan nicht 7 %?

Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Ent­lastungs­betrag mehrwert­steuerfrei ist. Dies hat der Gesetz­geber so vorge­geben. Der Abschlag und auch der Rechnungs­betrag in der Jahres­verbrauchs­abrechnung sind dagegen weiterhin mehr­wertsteuer­pflichtig.

Basis für die Berech­nung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preis­bremse) ist Ihr bestehender Abschlags­plan. Dieser wird um den Entlastungs­betrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlags­plan noch mit 19 % Mehrwert­steuer berechnet (die Mehrwert­steuer­senkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlags­plänen berück­sichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober ange­passt, bein­haltet er weiter­hin die 19 %). Diese ursprüng­lichen Mehr­wertsteuer­werte müssen wir in den individuellen Kunden­informations­schreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlags­plan über­nommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.

Wir zeigen das an einem Beispiel:

Nehmen wir an, der monat­liche Entlastungs­betrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine USt.) und der laut letztem zuge­sandten Abschlags­plan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammen­gesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % USt.).

Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgender­maßen:

107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € USt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlags­plan ausge­wiesene Umsatz­steuer also rech­nerisch nur ermitteln, wenn Sie den „alten“ Abschlag als Grund­lage nehmen.

Ihr alter Abschlag beträgt:107 Euro/Monat→ 100 € netto plus 7 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten
Ihr neuer Abschlag beträgt:82,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 7 € USt.
Ihr alter Abschlag beträgt:119,00 Euro/Monat→ 100 € netto plus 19 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten
Ihr neuer Abschlag beträgt:94,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 19 € USt.

Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahres­verbrauch ist. Die genaue Berech­nung der Preis­bremse erfolgt dann natürlich mit der Jahres­verbrauchs­abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Netto­betrag immer nur die vorge­sehen Umsatz­steuer von 7 % berechnet.

Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahres­rechnung abzuwarten und den dort ausge­wiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.

Übrigens: Bei neuen Abschlagplanen, die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 rausgeschickt werden, werden die Entlastungen berücksichtigt! Mehr Informationen finden Sie hier.

Infor­mationen zu den Preis­deckeln auf Strom und Heizstrom

Wie funktio­niert die Strompreis­bremse für Letzt­ver­brau­cher mit einem Ver­brauch < 30.000 kWh pro Jahr?

Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgenden Preisdeckel beim Arbeitspreis vor: 40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Die Jahresverbrauchsprognose für Kunde X sieht einen Jahresverbrauch von 3.000 kWh vor. Nehmen wir mal an, der Strom-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 49 ct/kWh (brutto).
  2. Für 2.400 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 40 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600 kWh die vertraglich vereinbarten 49 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh/12 Monate = 250 kWh
  • 80 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,8 = 200 kWh
  • 20 % des monatlichen Stromverbrauchs:  250 kWh x 0,2 = 50 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Strompreisbremse

122,50 Euro

250 kWh x 49 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Strompreisbremse

104,50 Euro

200 kWh x 40 ct/kWh + 
50 kWh x 49 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Stromverbrauchs-Einsparung

80 Euro

200 kWh x 40 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 9 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
 

Wie profitieren Kunden von der Strompreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden im April 2023 per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief stand auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird.

Gut zu wissen: Was ist, wenn der aktuelle Strompreis unter dem Preisdeckel liegt?

Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen. Strom einsparen lohnt sich trotzdem. Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Letztverbraucher mit einem Verbrauch > 30.000 kWh pro Jahr?

Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Referenzpreis bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Sind Sie Stromkunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie in im Jahr 2021 deutlich weniger Strom verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.

Wie wirkt sich die Preis­bremse auf einen Heiz­strom­vertrag aus?

Die Strom­preis­bremse gilt grund­sätzlich auch für Heiz­strom – außer, Ihre Preise liegen unter­halb der Preis­bremse. Dabei kann es passieren, dass ein Tarif­teil über der Preis­bremse liegt, der andere darunter. Dann wird der Ent­lastungs­betrag aus der gesamten Menge mit dem Durch­schnitts­preis berechnet. Die Gewichtung hier­für erfolgt anhand der zeit­lichen Gültig­keit der Tarif­stufen. Diese geben die jeweiligen Netz­betreiber vor. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nacht­tarif zu 6/24 in den Durch­schnitt ein, der Tag­tarif zu 18/24 – egal, wie­viel in diesen Zeit­fenstern ver­braucht wurde. Vor allem für Nacht­speicher­heizungen ist die zeit­liche Gewich­tung vorteil­haft, da vor allem der (teure) Tag­tarif einfließt, unab­hängig davon, in welcher Zeit der Strom ver­braucht wird. Die Ent­lastung erhöht sich entsprechend.

Ab dem 1. August 2023 gilt für tageszeitvariable Tarife (insbesondere Heizstrom-Kunden mit getrennter Messung) mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr ein verringerter Preisdeckel. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs (NT) wird ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angesetzt, für den Hochtarif (HT) weiterhin 40 ct/kWh. 

Für unseren Tarif Öko Heizstrom Kombi (gemeinsame Messung von Haushalts- und Heizstrom) z.B. gilt der NT-Tarif 6 Stunden am Tag. Daraus errechnet sich ein Preisdeckel von 37 ct/kWh (28 ct/kWh x 6 h/24h + 40 ct/kWh x 18h/24 h), der hier ebenfalls für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose gilt.  

Für die Heizstrom-Tarife, die ausschließlich für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen genutzt werden, warten wir aktuell noch auf die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung, um die Entlastungen festlegen zu können.

Wir zeigen die Entlastung bei gemeinsamer Messung an einem Beispiel:

Beide Preise liegen über dem Referenzpreis

Nehmen wir Folgendes an:

Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr

Preise: HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden)          NT: 35,59 ct/kWh (gilt 6 Stunden)

Rechnung:

Zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis = (42,49 ct * 18/24) + (35,59 ct * 6/24) 
= 31,8675 ct + 8,8975 ct = 40,765 ct  

Preisdeckel = (40 ct * 18/24) + (28 ct * 6/24) = 30 ct + 7 ct = 37 ct

Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 40,77 ct – zeitgewichteter Referenzpreis 37 ct = 3,765 ct

Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag (10.000 kWh * 80 %) * 3,765 ct = 301,20 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.

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