Als Konsequenz aus der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von ursprünglichen 7% für Gas- und Wärmelieferung zum 01.04.2024 erneut auf 19% erhöht. In Ihrer Schlussrechnung werden entsprechende Verbräuche bis zum 31.03.2024 mit dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.
Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.
Preisbremsen allgmein
Hier über allgemein gültige Regelungen informieren.
Preisbremse Gas
Spezielle Regelungen für Gasnutzer.
Preisbremse Strom
Spezielle Infos für Strom-Kunden.
Energiepreisbremsen:
Allgemeine Informationen zu den Preisdeckeln auf Erdgas und Strom
Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom hat die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet. Die zunächst geplante Verlängerung bis Ostern 2024 kommt nicht.
Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen für Sie individuell festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der mit seinem Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.
Wichtig dabei: Den Entlastungsbetrag, der Ihnen aufgrund der Preisbremse mitgeteilt wurde, dürfen Sie in jedem Fall in voller Höhe behalten. Auch dann, wenn Sie mehr als die angestrebten 20 % gegenüber Ihrer Verbrauchsprognose einsparen. Als einzige Einschränkung gilt hier, dass Ihre Jahresrechnung nicht niedriger ausfallen darf als Ihre vertragliche Grundgebühr. Es lohnt sich also durchaus, mehr als die gewünschten 20 % einzusparen.
Die Verbrauchsprognose für Strom erfolgte durch den Stromnetzbetreiber. Die Prognose für Erdgas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ableseergebnisse hochgerechnet. Dabei wurden Sondereffekte (beispielsweise ungewöhnliche Witterung) berücksichtigt. Im Neubau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber.
Was kann ich tun, wenn der prognostizierte Jahresverbrauch nicht plausibel ist?
Stromkunden müssen sich dazu an ihren jeweiligen Netzbetreiber wenden. Informationen zu diesem finden sie in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung.
Die Verbrauchsprognose für unsere Gaskunden haben wir nach einem Standardverfahren berechnet, das mit unserem Wirtschaftsprüfer abgestimmt und von diesem testiert wurde. Es simuliert den Jahresverbrauch auf Grundlage der uns bis Ende September 2022 vorliegenden Zählerstände und berechnet mit den aktuellen Gradtagszahlen die Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose kann nur in Ausnahmefällen (bei absolut unplausiblen Prognosen) angepasst werden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie von unplausiblen Werten ausgehen, damit wir diese prüfen können.
Laut Gesetzgeber wird die Entlastung für das gesamte Jahr 2023 berechnet und dann für den monatlichen Entlastungsbetrag durch 12 geteilt. Die Jahresverbrauchsabrechnung findet aber im Laufe des Jahres statt – vom Entlastungskontingent für das Jahr 2023 bleiben Ihnen also noch Entlastungsmonate übrig. Andererseits dürfen Sie nicht über Ihr Entlastungskontingent hinaus entlastet werden. Daher ist es gesetzlich vorgesehen, dass pro Abschlagszahlung nur der monatliche Entlastungsbetrag angesetzt wird. Die genaue Berechnung erfolgt 2023 und dann auch 2024 mit der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung.
Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.
Die Preisbremse wird jeweils von dem Lieferanten umgesetzt, bei dem Sie im betreffenden Monat in Belieferung waren. Ihr Entlastungskontingent (= 80 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose) ändert sich dabei nicht. Da die Preisdifferenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem Referenzpreis aus der Preisbremse jedoch ein anderer ist, wird sich auch Ihr Entlastungsbetrag für die Monate bei dem neuen Versorger ändern.
Fand ein Versorgerwechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Versorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preisbremsen abrechnen. In der Schlussrechnung des alten Versorgers werden die Preisbremsen also noch nicht berücksichtigt. Erst mit dem Informationsschreiben und der Jahresverbrauchsabrechnung des neuen Versorgers erhält der Kunde die rückwirkende Preisbremse ab dem 01.01.2023 gutgeschrieben.
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rückwirkende Entlastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023.
Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.
Wenn Ihr Arbeitspreis für Gas oder Strom nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich den gedeckelten Preis, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.
Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).
Ja, unbedingt! Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, preissensibel zu sein und sparsam mit Energie umzugehen.
Informationen zu dem Preisdeckel auf Erdgas
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis für 2023 bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab. Damit sollen insbesondere jene Haushalte entlastet werden, die zu einem ungünstigen Zeitpunkt einen sehr teuren Arbeitspreis (bis zu 35 ct/kWh und mehr) für ein weiteres Belieferungsjahr in Kauf nehmen mussten.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Für Kunde X wurde ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
- Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
- Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
- Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch: 15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
- 80 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
- 20 % des monatlichen Gasverbrauchs: 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse | 250 Euro | 1.250 kWh x 20 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse | 170 Euro | 1.000 kWh x 12 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 120 Euro | 1.000 kWh x 12 ct/kWh |
Gut zu wissen: Wenn Ihr Gas-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr 2023 über der Preisbremse lag, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich die 12 ct/kWh Preisbremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.
Beträgt Ihr Gas-Arbeitspreis z.B. ab dem 01.07. bis zum 31.12.2023 weniger als 12 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 6.000 kWh die 12 ct/kWh Preisbremse und für die restlichen 9.000 kWh den vertraglichen Gas-Arbeitspreis.
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der bis März 2024 geltenden Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden im April 2023 per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt. In dem Brief wurde auch erklärt, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird.
Mieter ohne eigenen Gasvertrag erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.
Wir erklären die Entlastung an einem Beispiel:
- Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
- Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
- Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.
Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:
(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)
Bestandteil | Menge/Betrag (netto) |
Verbrauchsmenge Januar 2023 | 250.000 kWh |
Vertraglicher Arbeitspreis (netto) | 15 ct/kWh |
Energiekosten Januar 2023 ohne Preisbremse | 37.500,00 € |
Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse | 28.166,67 € |
Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!
Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Nähere Informationen dazu sowie die Selbsterklärung finden Sie auf der Infoseite des BMWK.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.
Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.
Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Entlastungsbetrag mehrwertsteuerfrei ist. Dies hat der Gesetzgeber so vorgegeben. Der Abschlag und auch der Rechnungsbetrag in der Jahresverbrauchsabrechnung sind dagegen weiterhin mehrwertsteuerpflichtig.
Basis für die Berechnung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preisbremse) ist Ihr bestehender Abschlagsplan. Dieser wird um den Entlastungsbetrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlagsplan noch mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet (die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlagsplänen berücksichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober angepasst, beinhaltet er weiterhin die 19 %). Diese ursprünglichen Mehrwertsteuerwerte müssen wir in den individuellen Kundeninformationsschreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlagsplan übernommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.
Wir zeigen das an einem Beispiel:
Nehmen wir an, der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine USt.) und der laut letztem zugesandten Abschlagsplan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammengesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % USt.).
Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgendermaßen:
107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € USt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlagsplan ausgewiesene Umsatzsteuer also rechnerisch nur ermitteln, wenn Sie den „alten“ Abschlag als Grundlage nehmen.
Ihr alter Abschlag beträgt: | 107 Euro/Monat | → 100 € netto plus 7 € USt. |
Ihre monatliche Entlastung beträgt: | 25,00 Euro | → keine USt. enthalten |
Ihr neuer Abschlag beträgt: | 82,00 Euro/Monat | → enthält weiterhin 7 € USt. |
Ihr alter Abschlag beträgt: | 119,00 Euro/Monat | → 100 € netto plus 19 € USt. |
Ihre monatliche Entlastung beträgt: | 25,00 Euro | → keine USt. enthalten |
Ihr neuer Abschlag beträgt: | 94,00 Euro/Monat | → enthält weiterhin 19 € USt. |
Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahresverbrauch ist. Die genaue Berechnung der Preisbremse erfolgt dann natürlich mit der Jahresverbrauchsabrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Nettobetrag immer nur die vorgesehen Umsatzsteuer von 7 % berechnet.
Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahresrechnung abzuwarten und den dort ausgewiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.
Übrigens: Bei neuen Abschlagplanen, die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 rausgeschickt werden, werden die Entlastungen berücksichtigt! Mehr Informationen finden Sie hier.
Informationen zu den Preisdeckeln auf Strom und Heizstrom
Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgenden Preisdeckel beim Arbeitspreis vor: 40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
- Die Jahresverbrauchsprognose für Kunde X sieht einen Jahresverbrauch von 3.000 kWh vor. Nehmen wir mal an, der Strom-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 49 ct/kWh (brutto).
- Für 2.400 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 40 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600 kWh die vertraglich vereinbarten 49 ct/kWh.
- Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
- Beispielhafter monatlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh/12 Monate = 250 kWh
- 80 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,8 = 200 kWh
- 20 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,2 = 50 kWh
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| Rechnung |
Monatlicher Arbeitspreis ohne Strompreisbremse | 122,50 Euro | 250 kWh x 49 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Strompreisbremse | 104,50 Euro | 200 kWh x 40 ct/kWh + |
Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Stromverbrauchs-Einsparung | 80 Euro | 200 kWh x 40 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 9 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Wie profitieren Kunden von der Strompreisbremse?
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden im April 2023 per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief stand auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird.
Gut zu wissen: Was ist, wenn der aktuelle Strompreis unter dem Preisdeckel liegt?
Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen. Strom einsparen lohnt sich trotzdem. Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Referenzpreis bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.
Sind Sie Stromkunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie in im Jahr 2021 deutlich weniger Strom verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.
Die Strompreisbremse gilt grundsätzlich auch für Heizstrom – außer, Ihre Preise liegen unterhalb der Preisbremse. Dabei kann es passieren, dass ein Tarifteil über der Preisbremse liegt, der andere darunter. Dann wird der Entlastungsbetrag aus der gesamten Menge mit dem Durchschnittspreis berechnet. Die Gewichtung hierfür erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Diese geben die jeweiligen Netzbetreiber vor. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein, der Tagtarif zu 18/24 – egal, wieviel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Vor allem für Nachtspeicherheizungen ist die zeitliche Gewichtung vorteilhaft, da vor allem der (teure) Tagtarif einfließt, unabhängig davon, in welcher Zeit der Strom verbraucht wird. Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Ab dem 1. August 2023 gilt für tageszeitvariable Tarife (insbesondere Heizstrom-Kunden mit getrennter Messung) mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr ein verringerter Preisdeckel. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs (NT) wird ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angesetzt, für den Hochtarif (HT) weiterhin 40 ct/kWh.
Für unseren Tarif Öko Heizstrom Kombi (gemeinsame Messung von Haushalts- und Heizstrom) z.B. gilt der NT-Tarif 6 Stunden am Tag. Daraus errechnet sich ein Preisdeckel von 37 ct/kWh (28 ct/kWh x 6 h/24h + 40 ct/kWh x 18h/24 h), der hier ebenfalls für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose gilt.
Für die Heizstrom-Tarife, die ausschließlich für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen genutzt werden, warten wir aktuell noch auf die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung, um die Entlastungen festlegen zu können.
Wir zeigen die Entlastung bei gemeinsamer Messung an einem Beispiel:
Beide Preise liegen über dem Referenzpreis
Nehmen wir Folgendes an:
Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr
Preise: HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden) NT: 35,59 ct/kWh (gilt 6 Stunden)
Rechnung:
Zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis = (42,49 ct * 18/24) + (35,59 ct * 6/24)
= 31,8675 ct + 8,8975 ct = 40,765 ct
Preisdeckel = (40 ct * 18/24) + (28 ct * 6/24) = 30 ct + 7 ct = 37 ct
Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 40,77 ct – zeitgewichteter Referenzpreis 37 ct = 3,765 ct
Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag (10.000 kWh * 80 %) * 3,765 ct = 301,20 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.